Familienverein 
Russikon 

Statuten 


Name und Sitz

Art. 1   Unter dem Namen Familienverein Russikon besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Russikon.

 

Zweck

Art. 2   Der Verein organisiert Aktivitäten für Kinder und Familien.

 

Mitgliedschaft

Art. 3   Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Vereinsziele unterstützt, die vorliegenden Statuten anerkennt und den jährlichen Vereinsbeitrag entrichtet. Aus triftigen Gründen kann der Vorstand Mitglieder aus dem Verein ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

 

Art. 4   Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand gekündigt werden.

 

Organe

Art. 5   Die Organe des Vereins sind:

a)     Die Generalversammlung

b)     Der Vorstand

c)     Die Rechnungsrevisoren / -innen

 

Generalversammlung

Art. 6   Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

Art. 7    Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder auf Begehren von einem Drittel der Vereinsmitglieder.

 

Art. 8   Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

 

Art. 9   Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

Art. 10   Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

a)     Begrüssung und Appell

b)     Wahl der Stimmenzähler / -innen

c)     Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

d)     Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

e)     Genehmigen des Jahresbudgets

f)      Festlegen der Mitgliederbeiträge

g)     Festlegen der Finanzkompetenz des Vorstandes 

h)     Wahl des Präsidenten / der Präsidentin

i)      Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

j)      Wahl eines Rechnungsrevisors / einer Rechnungsrevisorin

k)     Revision der Statuten

 

Art. 11   Jeder Haushalt hat eine Stimme.

 

Art. 12   Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden.

 

Vorstand

Art. 13   Der Vorstand besteht aus minimal 3, maximal 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er ist von der Beitragspflicht befreit und erhält eine Vorstandsentschädigung, die an der Generalversammlung genehmigt wird.

 

Art. 14   Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt, die Personen sind wieder wählbar.

 

Art. 15   Der Präsident resp. die Präsidentin ist kollektiv zu zweien zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. Der Kassier resp. die Kassierin hat Einzelunterschrift.

 

Art. 16   Die Verantwortung des Vorstands umfasst:

a)     Vertreten des Vereins gegen aussen

b)     Führen der laufenden Rechnung und Verwalten der Finanzen

c)     Erstellen und Vorlegen der Jahresrechnung sowie des Jahresbudgets

d)     Ausführen der Beschlüsse der Generalversammlung

e)     Führen eines Protokolls über die behandelten Geschäfte und die getroffenen Beschlüsse

 

Art. 17   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem einfachen Mehr der stimmberechtigten Anwesenden.

 

Art. 18   Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf die nächste Generalversammlung hin möglich.

 

Rechnungsrevisor / -innen

Art. 19   Die Kontrollstelle über die Rechnungsführung besteht aus zwei Revisoren /
-innen.

 

Art. 20   Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei auf eine überlappende Amtszeit geachtet werden muss. Die Personen sind wieder wählbar.

 

Finanzen

Art. 21   Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a)     Mitgliederbeiträgen

b)     Einnahmen aus Aktivitäten

c)     Gönnerbeiträgen und Spenden

d)     Allfälligen Subventionen

e)     Vermögenserträgen

 

Art. 22   Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Art. 23   Der maximale Jahresbeitrag pro Mitglied ist auf Fr. 200.-- festgelegt.

 

Art. 24   Die Finanzkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 500.-- pro Jahr.

 

Haftung

Art. 25   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Vereinsmitglieder (Ausnahmen bilden strafbare Handlungen) beschränkt sich auf den zu leistenden Jahresmitgliederbeitrag, der an der jährlichen Generalversammlung beschlossen wird.

 

Revision der Statuten und Auflösung des Vereins

Art. 26   Die Statuten können durch Beschluss der Generalversammlung mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Die Änderungsvorschläge müssen schriftlich der Einladung zur Generalversammlung beigelegt werden.

 

Art. 27   Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist in diesem Falle einer gemeinnützigen Organisation mit einem ähnlichen Zweck zu übergeben.

 

Schlussbestimmungen

Art. 28   Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. März 2018. Sie wurden anlässlich der Generalversammlung vom 14. März 2023 abgeändert und treten ab sofort in Kraft.

 

 

Russikon, 15. März 2023